Im hier zu beurteilenden Fall sind die Schenkungsurkunden vom 1. September 2020, welche erst bedeutend nach der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge vom 28. Mai 2020 und insbesondere kurz nach Eingang der Grundstückgewinnsteuererklärungen beim Beschwerdegegner am 5. August 2020 abgeschlossen wurden, als solche freiwilligen Erlösverwendungen, welche keinen Einfluss auf die steuerrechtlichen Folgen der zuvor vereinbarten Kaufverträge haben, zu betrachten. Denn es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen notariell beglaubigte Verkaufsverträge, in denen auch explizit (zu tilgende) Veräusserungserlöse vereinbart wurden, abgeschlossen worden sind,