Für die steuersystematische Realisierung spielt es demzufolge keine Rolle, ob die rechtsgültig erworbene und im Erwerbszeitpunkt nicht gefährdete Forderung später effektiv durchgesetzt werden kann. In diesem Fall gilt ein Verzicht der steuerpflichtigen Person auf Eintreibung der ihr zustehenden Forderung als freie Erlösverwendung, welche steuerrechtlich unbeachtlich bleibt (Entscheid des Verwaltungsgerichts -7- BE.2002.00209 vom 26. Februar 2003, Erw. 4b = StE 2004 AG B 44.11 Nr. 13).