2.3. An diesem Ergebnis vermögen auch die "Schenkungsurkunden" vom 1. September 2020 nichts zu ändern. Denn lässt eine steuerpflichtige Person ihr zustehende Ansprüche freiwillig stehen, obwohl der Schuldner im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zahlungsfähig ist, gilt das Einkommen als erzielt. Für die steuersystematische Realisierung spielt es demzufolge keine Rolle, ob die rechtsgültig erworbene und im Erwerbszeitpunkt nicht gefährdete Forderung später effektiv durchgesetzt werden kann.