2.3), eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners oder anderweitige, den ihm zustehenden Erlös schmälernde Verpflichtungen bestanden haben. Gestützt auf die erwähnten Grundsätze zur Realisierung von Erträgen, gelten die dem Beschwerdeführer aufgrund des Kaufvertrages vom 28. Mai 2020 zustehenden Anteile an den Verkaufserlösen folglich als im Vertragszeitpunkt realisiert.