Ebensowenig ist erstellt, dass auf dem zugunsten des Beschwerdegegners am 28. Mai 2020 vertraglich vereinbarten Vermögenszufluss bei Vertragsschluss am 28. Mai 2020 ein korrelierender Vermögensabfluss lastete, fehlen doch handfeste Hinweise darauf, dass zu dieser Zeit bereits ein Schenkungswille (vgl. zu den "Schenkungsurkunden" nachfolgend Erw. 2.3), eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners oder anderweitige, den ihm zustehenden Erlös schmälernde Verpflichtungen bestanden haben.