Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdegegner mit Unterzeichnung des Kaufvertrages am 28. Mai 2020 gegenüber seinen Nichten eintreibbare Forderungen bzw. feste Rechtsansprüche auf Leistung seines Anteils der mit diesen vereinbarten Verkaufspreise erworben hatte, sind doch die Verhältnisse am Tag der Veräusserung, d.h. bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, massgeblich und nicht etwa jene beim Grundbucheintrag oder noch später (MARIANNE KLÖTI-W EBER, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015 [Kommentar StG]. N 4 zu § 102). Dass die Erfüllung dieser Forderungen bei Vertragsschluss als besonders