bestehenden Gesamteigentum Anspruch auf 43,82 % der jeweiligen Erlöse hatte. Wie die Erwerberinnen den Verkaufspreis konkret tilgen sollten, geht weder aus dem Vertrag vom 28. Mai 2020 selbst hervor, noch ergibt sich aus den Akten oder den Angaben des Beschwerdegegners, dass die Parteien die konkreten Modalitäten der Begleichung des Kaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem separaten Dokument oder mündlich vereinbart hatten.