2.2. Vorliegend schloss der Beschwerdegegner unter Zusammenwirken mit seinem Bruder am 28. Mai 2020 öffentlich beurkundete Kaufverträge mit seinen Nichten ab, in welchen für die zu veräussernden Grundstücke Verkaufspreise von Fr. 98'000.00 (Grundstück 1) bzw. Fr. 119'700.00 (Grundstück 2) vereinbart wurden. Diese Entgelte sollten gemäss ausservertraglicher Abmachung von den Erwerberinnen getilgt werden, wobei der Beschwerdegegner aufgrund seines Anteils am zuvor an den Grundstücken -6-