Danach gilt Einkommen oder Ertrag als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode"; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022, Erw. 4.1 m.w.H.). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs kommt es grundsätzlich nicht an, es sei denn, die Erfüllung der Forderung erscheint als besonders unsicher; in diesem Fall wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (sog. "Ist-Methode"; BGE 144 II 427, Erw. 7.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2013 vom 16. Dezember 2014, Erw.