In welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Umständen der von § 102 Abs. 2 StG erfasste Erlös als realisiert gilt, ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird für diese Beurteilung auf die allgemeinen Grundsätze der Einkommensrealisierung abgestellt (Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.2002.00209 vom 26. Februar 2003 = StE 2004 AG B 44.11 Nr. 13). Danach gilt Einkommen oder Ertrag als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann (sog. "Soll-Methode";