2. 2.1. Gemäss § 102 Abs. 1 StG gilt als Erlös der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. In sachlicher Hinsicht kommen vorliegend demnach einzig die in den Verträgen vom 28. Mai 2020 vereinbarten und dem Beschwerdegegner anteilmässig zustehenden Kaufpreise in Frage (d.h. 43,82 % von Fr. 98'000.00 bzw. 43,82 % von Fr. 119'700.00). Von der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden können diese Erlöse selbstredend nur, wenn sie – trotz Abschluss der besagten "Schenkungsurkunden" – als beim Beschwerdegegner realisiert gelten.