2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Umstritten und nachfolgend zu klären ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, mit den "Erlassverträgen" vom 1. September 2020 seien die anteiligen Kaufpreisforderungen des Beschwerdegegners gegenüber seinen Nichten vor den rechtskräftigen Veranlagungen untergegangen, womit es an einem Verkaufspreis bzw. einem Erlös gemäss § 102 Abs. 1 Satz 1 StG fehle. In anderen Worten stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdegegner -5-