C. Die Einspracheentscheide zog A. mit Eingabe vom 11. November 2021 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter, welches am 22. September 2022 entschied: 1. In Gutheissung des Rekurses werden die Einspracheentscheide vom 22. Oktober 2021 und die Verfügungen vom 26. Mai 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 gelangte das Kantonale Steueramt (KStA) an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. -4-