5.2. Betreffend den Verkauf von Grundstück 2 veranlagte die Steuerkommission Q. A. mit Verfügung vom 26. Mai 2021 für einen im Jahr 2020 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 28'972.00, wobei von einem Veräusserungserlös von Fr. 52'452.00, einem Erwerbspreis von Fr. 22'480.00 sowie Aufwendungen von Fr. 1'000.00 ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung einer Besitzesdauer von 22 Jahren und einem Steuersatz von 9 % resultierte ein Steuerbetrag von Fr. 2'607.00. B. Gegen die Veranlagungen vom 26. Mai 2021 erhob A. am 11. Juni 2021 Einsprache, welche von der Steuerkommission mit Entscheiden vom 22. Oktober 2021 abgewiesen wurden.