1.3. Ebenfalls mit Kaufvertrag vom 28. Mai 2020 verkauften A. und B. das Grundstück 2 für Fr. 119'700.00 an D. (Tochter des B.; Nichte des A.). Gemäss Ziff. III des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages sollte der vereinbarte Kaufpreis von D. gemäss ausseramtlicher Vereinbarung getilgt werden. Als Übergang von Nutzen und Schaden wurde der Zeitpunkt des Tagebucheintrags vorgesehen (Kaufvertrag vom 28. Mai 2020, Ziff. IV/1.). 2. Nachdem bei der Gemeinde Q. im Zusammenhang mit den genannten Grundstückverkäufen Grundbuchmeldungen eingegangen waren, wurden A. am 5. August 2020 die betreffenden Grundstückgewinnsteuererklärungen zugestellt.