8. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 26. September 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da aufgrund des Vorfalls nicht von berechtigten Zweifeln an seiner Verkehrstauglichkeit ausgegangen werden könne und daher nicht einzusehen sei, dass eine Gefährdung für Dritte bestehen solle (Beschwerde, S. 25).