7. Zusammenfassend ergibt sich im Sinne einer Gesamtwürdigung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind und die verfügte Entzugsdauer für immer (respektive für mindestens fünf Jahre) gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.