Eine Wiedererteilung des Führerausweises ist nach Massgabe von Art. 23 Abs. 3 SVG frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer dereinst glaubhaft machen kann, dass die Voraussetzungen für den Entzug (gesetzlich vermutetes Fehlen der charakterlichen Fahreignung) weggefallen sind. Dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach statt eines Entzugs für immer eine Verwarnung anzuordnen sei, kann somit nicht entsprochen werden.