6.5. Unter den gegebenen Umständen ist der Führerausweisentzug für immer die gesetzlich vorgeschriebene Massnahme für die vom Beschwerdeführer begangene mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, von welcher die Verwaltungsbehörde nicht abweichen darf. Diese Massnahme ist angesichts der vom Gesetzgeber in den Art. 16 ff. SVG getroffenen Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips – aus objektiver Sicht – als für den Beschwerdeführer zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018, Erw. 4). Eine Wiedererteilung des Führerausweises ist nach Massgabe von Art.