Nachdem dem Beschwerdeführer angesichts der Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG infolge des aktuellen Vorfalls vom 25. Juni 2022 von Gesetzes wegen die Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG abgesprochen wird, ist auch das verkehrspsychologische Gutachten vom 26. November 2018 im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. - 15 -