Sein Argument, wonach der aktuelle Vorfall nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung stehe, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Das Gesetz trifft in Absatz 2 von Art. 16a–c SVG – mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG – keine Unterscheidung danach, welches konkrete Verkehrsdelikt einer Widerhandlung zugrunde liegt. Insbesondere setzt die Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nicht voraus, dass die aktuelle Widerhandlung mit der vorgängigen Widerhandlung vergleichbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018, Erw. 3.3). Nachdem dem Beschwerdeführer angesichts der Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit.