Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier relevant wäre, ob die Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2012 angeblich verjährt seien. Dasselbe gilt in Bezug auf den – spekulativen – Einwand des Beschwerdeführers, wonach lediglich eine mittelschwere Widerhandlung vorgelegen hätte, wenn er 1 km/h weniger schnell gefahren und diesfalls im Rahmen der Verfügung vom 23. November 2016 kein Entzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgt wäre; die damals ergangene Verfügung kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.