Einerseits war er in dieser Zeitspanne während rund zwei Jahren ohnehin nicht fahrberechtigt, weshalb er diesbezüglich keinen (positiven) fahrerischen Leumund aufweisen kann, andererseits ist bei der Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG einzig entscheidend, ob der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren infolge eines gesetzlichen Sicherungsentzugs entzogen war, was hier klarerweise der Fall ist. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier relevant wäre, ob die Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2012 angeblich verjährt seien.