SVG führt, steht zweifellos fest, dass sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr gerade nicht tadellos verhalten hat. Unerheblich ist daher, dass er sich seit dem Vorfall vom 7. August 2016, der zum letzten Führerausweisentzug geführt hatte, während fast sechs Jahren im Strassenverkehr nichts mehr zuschulden kommen liess. Einerseits war er in dieser Zeitspanne während rund zwei Jahren ohnehin nicht fahrberechtigt, weshalb er diesbezüglich keinen (positiven) fahrerischen Leumund aufweisen kann, andererseits ist bei der Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit.