Der Führerausweisentzug für immer mag dem Beschwerdeführer als unverhältnismässige Massnahme erscheinen, ist aber eine vom Gesetzgeber mit Blick auf die Sicherheit im Strassenverkehr gewollte Folge des Kaskadensystems (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.3.3) und die Konsequenz aus einer langen Kette an zum Teil schwerwiegendem verkehrsregelwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers. Angesichts des aktuellen Vorfalls vom 25. Juni 2022, der zur Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG führt, steht zweifellos fest, dass sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr gerade nicht tadellos verhalten hat.