Dieser Entzug, der die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt, erfolgt zwingend für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren, die – abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden darf (Urteile des Bundesgerichts 1C_523/2017 vom 20. März 2018, Erw. 3.5; 1C_204/2017 - 14 - vom 18. Juli 2017, Erw. 2.6). Eine mildere Massnahme ist im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.232 vom 4. September 2020, Erw. II/5.4; WBE.2016.56 vom 27. April 2016, Erw. II/7.3).