Die Wiedererteilung des Führerausweises erfolgte mit Verfügung vom 7. Dezember 2018. Die betreffende Massnahme endete somit weniger als fünf Jahre vor der hier zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung vom 25. Juni 2022. Aufgrund deren Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung ist der Führerausweis des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nun obligatorisch für immer zu entziehen. Dieser Entzug, der die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt, erfolgt zwingend für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren, die – abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme (vgl. Art.