Die Voraussetzung eines in den vorangegangenen fünf Jahren bestehenden, in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ergangenen gesetzlichen Sicherungsentzugs ist vorliegend klarerweise erfüllt. Dem Beschwerdeführer, dessen automobilistischer Leumund erheblich getrübt ist, war der Führerausweis mit Verfügung vom 23. November 2016 wegen einer (wiederholten) schweren Widerhandlung in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG per sofort auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, entzogen worden. Die Wiedererteilung des Führerausweises erfolgte mit Verfügung vom 7. Dezember 2018.