Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei lediglich wegen einer "banalen Übertretung" verurteilt worden, weshalb keine mittelschwere Widerhandlung vorliegen könne (Beschwerde, S. 21, 23), ist darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019). Sein Einwand geht daher fehl. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob der vom Strassenverkehrsamt verfügte und durch Entscheid des DVI bestätigte Entzug des Führerausweises für immer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG rechtmässig ist.