Dabei ist es ohne Belang, dass er nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt hat, zumal Fahrlässigkeit für die Annahme eines schuldhaften Handelns ausreicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Qualifikation des Verschuldens, da aufgrund der nicht mehr leichten Gefährdung so oder anders keine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG mehr vorliegt.