chend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, das Verschulden des Beschwerdeführers konkret zu qualifizieren, indem sie sinngemäss feststellte, es treffe ihn zumindest ein leichtes Verschulden (angefochtener Entscheid, Erw. III/5b). Dass sein Verschulden als leicht einzustufen sei, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, S. 21). Dabei ist es ohne Belang, dass er nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt hat, zumal Fahrlässigkeit für die Annahme eines schuldhaften Handelns ausreicht.