Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es dabei nicht zu, dass es sich lediglich um einen herabfallenden Gegenstand von geringer Grösse gehandelt hätte. Die von ihm angeführten Masse (Breite 57.5 cm, Tiefe 61 cm, Höhe 88 cm) zeigen, dass die – entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, S. 21) – nicht ausreichend gesicherten Stühle eine beachtliche Grösse aufwiesen, die geeignet ist, erhebliche Schäden anzurichten, wenn es aufgrund des Verlusts der Ladung zu unkontrollierten Brems- oder Ausweichmanövern kommt. Dasselbe gilt auch mit Blick auf deren angebliches Gewicht von 4.8 kg (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.381 vom 17. Januar 2013, Erw. II/4.4.4).