Dies gilt nicht nur für den Bereich auf der Autobahn an sich, sondern auch für den auf die Autobahn führenden Beschleunigungsstreifen, zumal die Verkehrsteilnehmenden dort üblicherweise stark beschleunigen und gleichzeitig mehrere Aspekte gleichzeitig berücksichtigen müssen. Nebst dem Beschleunigen muss sich die fahrzeugführende Person auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren, ohne die weiteren Verkehrsteilnehmenden zu behindern, und darauf achten, wie sich die Fahrzeuge verhalten, die sich bereits auf der Autobahn befinden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.285 vom 14. Dezember 2016, Erw. II/5.2). Dadurch bestand zumindest eine erhöhte