Hinweis). Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung des Verkehrs in der Rechtsprechung durch eine ungenügende Sicherung der Ladung selbst dann angenommen werden kann, wenn das Ladegut nicht herunterfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009, Erw. 2.4).