Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.285 vom 14. Dezember 2016, Erw. II/3.1). Der Grund dafür liegt darin, dass die Instabilität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmende treffen kann, schwere Folgen haben kann (BGE 97 II 238, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009, Erw. 2.3). Ladegut, das auf die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Strassen und Plätze gelangen kann, gefährdet daher in aller Regel andere Verkehrsteilnehmende.