3.4. Fahrzeuge dürfen gemäss Art. 29 SVG nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Die fahrzeugführende Person hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). An die genannten Bestimmungen werden in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Dichte des Verkehrs und die Häufung der Zwischenfälle und Unfälle jeder Art und Schwere relativ strenge Anforderungen gestellt.