3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Mass der Verkehrsgefährdung sei nicht so "enorm", wie es die Vorinstanzen sehen wollten. Die Gartenstühle seien sehr leicht und von geringer Grösse gewesen. Zudem sei nur einer der Stühle heruntergefallen. Der Beschwerdeführer habe lediglich den Einfuhrstreifen der Autobahn befahren, als das Missgeschick passiert sei. Die Sicht sei an diesem Tag gut gewesen und der Stuhl habe sich aufgrund seiner Farbe von der Umgebung der Einspurstrecke abgehoben. Jedermann in einem PW habe den Stuhl erkennen können.