Verkehrsteilnehmenden. Folglich habe der Beschwerdeführer eine Verkehrsgefährdung geschaffen, die nicht mehr als leicht bezeichnet werden könne. Die geschaffene Gefahr habe sich zwar nicht konkretisiert, indem es zu keinem Unfall gekommen sei. Gleichwohl habe er eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, die mindestens als mittelschwer zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/4c).