Gemäss der polizeilichen Fotodokumentation dürfte der Stuhl über eine nicht unwesentliche Grösse sowie ein nicht unwesentliches Gewicht verfügt haben. Damit sei er geeignet gewesen, durch das Herunterfallen bzw. das Liegen auf der Fahrbahn eine konkrete Gefährdung des Verkehrs zu schaffen, indem nachfolgende Motorfahrzeuge mit dem Stuhl hätten kollidieren oder nachfolgende Fahrzeugführende von diesem Objekt hätten überrascht und abgelenkt werden können, was zu gefährlichen Fahrmanövern mit Unfallfolge hätte führen können.