2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellt weder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Umstritten ist hingegen die Qualifikation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung. Wäh- -7- rend die Vorinstanzen den Vorfall vom 25. Juni 2022 als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG einstufen, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es liege eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vor.