Mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und 93 Abs. 2 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verzeigt. Konkret wird ihm in diesem Rapport vorgeworfen, dass sich am 25. Juni 2022 beim Befahren der Autobahn A1 in Spreitenbach ein Rattan-Gartenstuhl von der Ladefläche des Motorfahrzeugs des Beschwerdeführers löste, von der Ladefläche herunterfiel und auf dem Beschleunigungsstreifen liegen blieb.