4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. -5- 5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien die vorgesehene Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben; zudem wurde ihnen eine Aktennotiz betreffend Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: