3. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder herauszugeben. Der vorliegenden Beschwerde sei somit die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziffer 2. des Entscheides des DVI vom 26.09.2022; § 46 VRPG). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Baden dem Verwaltungsgericht die angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 25. Juni 2022 in Spreitenbach ein. 3. Am 16. November 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.