2. Am 3. August 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung: 1. B. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: für immer ab: sofort [Einsendung des Führerausweises, Umfang des Entzugs und Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:  Dauer der Massnahme mindestens 5 Jahre; -3-