Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.427 / jl / jb (DVIRD.22.134) Art. 35 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- B._____ führer vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B., geboren am […] 1968, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Per- sonenwagen) am […] 1987. Ihm gegenüber wurden bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 21.06.2007 Verwarnung (leichte Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [mindes- tens 0.59 g/kg]) 15.03.2012 Entzug 5 Monate (schwere Widerhandlung, Führen ei- nes Personenwagens in angetrunkenem Zustand [min- destens 1.33 g/kg], Missachten Vorschriftssignal "Linksabbiegen", Nichtbeherrschen des Fahrzeuges / Selbstunfall. Entzugsablauf gemäss Vollstreckungs- entscheid [Vollzugsverschiebung] vom 11.05.2012 am 11.12.2012) 06.11.2012 Vorzeitige Wiedererteilung mit Wirkung ab 12.11.2012 (Besuch bfu-Kurs "FiaZ erstmals Auffällige") 30.06.2016 Entzug 13 Monate, Anordnung Verkehrsunterricht (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwa- gens in angetrunkenem Zustand [mindestens 1.52 g/kg]. Restvollzug ab 30.08.2016, Entzugsablauf am 01.09.2017) 23.11.2016 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab sofort, Mindestentzug 24 Monate (schwere Wider- handlung, Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Au- tobahn um 35 km/h am 07.08.2016. Mindestentzugs- ablauf am 30.11.2018) 07.12.2018 Wiedererteilung des Führerausweises ohne neue Auf- lagen (nach verkehrspsychologischer Begutachtung) 2. Am 3. August 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung: 1. B. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: für immer ab: sofort [Einsendung des Führerausweises, Umfang des Entzugs und Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingun- gen abhängig gemacht:  Dauer der Massnahme mindestens 5 Jahre; -3-  Glaubhaftmachung, dass die Voraussetzungen für den Entzug wegge- fallen sind;  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. [Verfahrenskosten] Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG  Ungenügende Sicherung der Ladung Begangen am: 25. Juni 2022 in Spreitenbach B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. August 2022 liess B. am 1. September 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 03.08.2022 (im Verfahren PIN aaa) vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Es sei B. – wegen einer leichten Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 SVG – zu verwarnen (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG). b) Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis umgehend wieder heraus- zugeben. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Ziffer 3. Verfügung StVA vom 03.08.2022). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 26. September 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. -4- 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 170.10, zusammen Fr. 1'170.10, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 1. November 2022 liess B. gegen den ihm am 6. Oktober 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei[en] der (begründete) Entscheid des DVI des Kantons Aargau vom 26.09.2022 (im Verfahren DVIRD.22.134 / PIN aaa) sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 03.08.2022 vollum- fänglich aufzuheben. 2. Es sei B. i.S. "Vorfall" vom 25.06.2022 – wegen einer leichten Wider- handlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 SVG – zu verwarnen (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG). 3. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder heraus- zugeben. Der vorliegenden Beschwerde sei somit die aufschiebende Wir- kung zu gewähren (vgl. Ziffer 2. des Entscheides des DVI vom 26.09.2022; § 46 VRPG). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Baden dem Verwaltungsgericht die angeforderten Strafakten zum Vorfall vom 25. Juni 2022 in Spreitenbach ein. 3. Am 16. November 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. -5- 5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien die vorgesehene Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt- gegeben; zudem wurde ihnen eine Aktennotiz betreffend Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 3. August 2022 bean- tragt (siehe Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. September 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist auf- grund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 2) – einzutreten ist. 4. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). -6- 5. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch der erst nach dem Erlass des angefochtenen Ent- scheids ergangene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Ok- tober 2022 zu berücksichtigen. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegan- gen (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Mit Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. Juli 2022 wurde der Be- schwerdeführer wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und 93 Abs. 2 SVG sowie Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsre- gelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verzeigt. Kon- kret wird ihm in diesem Rapport vorgeworfen, dass sich am 25. Juni 2022 beim Befahren der Autobahn A1 in Spreitenbach ein Rattan-Gartenstuhl von der Ladefläche des Motorfahrzeugs des Beschwerdeführers löste, von der Ladefläche herunterfiel und auf dem Beschleunigungsstreifen liegen blieb. 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 25. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Oktober 2022 wegen ungenügender Sicherung der Ladung (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 300.00 verur- teilt. Dieser Strafbefehl ist gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Januar 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellt weder die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz noch das Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung in Frage, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist. Umstritten ist hingegen die Qualifi- kation der durch den Beschwerdeführer begangenen Widerhandlung. Wäh- -7- rend die Vorinstanzen den Vorfall vom 25. Juni 2022 als mittelschwere Wi- derhandlung gemäss Art. 16b SVG einstufen, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es liege eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG vor. 2.2. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138, Erw. 2.2.3). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3), andernfalls wird der Führerausweis für mindestens ei- nen Monat entzogen (Abs. 2). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittel- schwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt ei- nen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (ge- ringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden) und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (qualifizierte objektive Gefährdung und qualifizier- tes Verschulden) gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Ver- schulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil des Bundesge- richts 1C_184/2020 vom 9. Juli 2020, Erw. 3.1.4 mit Hinweisen). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Ver- schuldens. -8- 3. 3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussen- recht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "nahelie- gende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstan- den wird (BGE 123 II 37, Erw. 1b). Eine für die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte geringe abstrakte Gefahr liegt vor, wenn die Verkehrsregelverletzung typischerweise – adäquat kausal – geeignet ist, eine geringe konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Personen her- vorzurufen. Massgebend ist somit die hypothetische konkrete Gefährdung; diese muss gering sein. Dies ist der Fall, wenn die Gefährdung leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahn- deten Widerhandlungen hervorgerufen wird (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 f. zu Art. 16a SVG). Eine – die Anwendbarkeit von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausschliessende – mittelschwere Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Ge- fahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Unterscheidung der ver- schiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenom- menen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit ein- treten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 10 zu Art. 16b SVG). 3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe während des Befahrens des Beschleunigungs- streifens der Autobahn A1 einen Rattan-Gartenstuhl verloren, der auf dem Beschleunigungsstreifen liegen geblieben sei. Gemäss der polizeilichen Fotodokumentation dürfte der Stuhl über eine nicht unwesentliche Grösse sowie ein nicht unwesentliches Gewicht verfügt haben. Damit sei er geeig- net gewesen, durch das Herunterfallen bzw. das Liegen auf der Fahrbahn eine konkrete Gefährdung des Verkehrs zu schaffen, indem nachfolgende Motorfahrzeuge mit dem Stuhl hätten kollidieren oder nachfolgende Fahr- zeugführende von diesem Objekt hätten überrascht und abgelenkt werden können, was zu gefährlichen Fahrmanövern mit Unfallfolge hätte führen können. Auf Autobahnen und entsprechenden Beschleunigungsstreifen, wo mit hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, würden solche herunter- gefallenen Gegenstände stets eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar- stellen. Besonders gross sei dabei die Gefahr von Auffahrunfällen mit mög- licherweise gravierenden Folgen für Leib und Leben von nachfolgenden -9- Verkehrsteilnehmenden. Folglich habe der Beschwerdeführer eine Ver- kehrsgefährdung geschaffen, die nicht mehr als leicht bezeichnet werden könne. Die geschaffene Gefahr habe sich zwar nicht konkretisiert, indem es zu keinem Unfall gekommen sei. Gleichwohl habe er eine erhöhte ab- strakte Gefährdung geschaffen, die mindestens als mittelschwer zu beurtei- len sei (angefochtener Entscheid, Erw. III/4c). 3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Stand- punkt, das Mass der Verkehrsgefährdung sei nicht so "enorm", wie es die Vorinstanzen sehen wollten. Die Gartenstühle seien sehr leicht und von geringer Grösse gewesen. Zudem sei nur einer der Stühle heruntergefal- len. Der Beschwerdeführer habe lediglich den Einfuhrstreifen der Autobahn befahren, als das Missgeschick passiert sei. Die Sicht sei an diesem Tag gut gewesen und der Stuhl habe sich aufgrund seiner Farbe von der Um- gebung der Einspurstrecke abgehoben. Jedermann in einem PW habe den Stuhl erkennen können. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung liege daher nicht vor und die Verkehrsgefährdung müsse als leicht eingestuft werden (Beschwerde, S. 21). 3.4. Fahrzeuge dürfen gemäss Art. 29 SVG nur in betriebssicherem und vor- schriftsgemässem Zustand verkehren. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Die fahrzeugführende Person hat sich zu verge- wissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV). An die genannten Bestimmungen werden in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Dichte des Verkehrs und die Häufung der Zwischenfälle und Unfälle jeder Art und Schwere relativ strenge Anfor- derungen gestellt. Es genügt nicht, die Stabilität der Ladung nur hinsichtlich des normalen Verkehrs und der dadurch verbundenen Bremsmanöver si- cherzustellen. Die Sicherung der Ladung muss auch kleineren Unfällen standhalten (BGE 97 II 238, Erw. 3c; Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 1990, S. 475, Erw. III/2a; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.285 vom 14. Dezember 2016, Erw. II/3.1). Der Grund dafür liegt darin, dass die Instabilität der Ladung, die herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmende treffen kann, schwere Folgen haben kann (BGE 97 II 238, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009, Erw. 2.3). Ladegut, das auf die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Strassen und Plätze gelangen kann, gefährdet daher in aller Regel andere Verkehrsteilnehmende. Das Ausmass der Gefähr- dung hängt einerseits von der Grösse, Menge und Art des herunterfallen- den Ladeguts und andererseits von den konkreten Verkehrsverhältnissen ab, wie beispielsweise der Dichte des Verkehrs, den Strassen- und Sicht- verhältnissen und den gefahrenen Geschwindigkeiten (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2012.381 vom 17. Januar 2013, Erw. II/4.4.2 mit - 10 - Hinweis). Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Gefährdung des Verkehrs in der Rechtsprechung durch eine ungenügende Sicherung der Ladung selbst dann angenommen werden kann, wenn das Ladegut nicht herunterfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009, Erw. 2.4). 3.5. Vorliegend verlor der Beschwerdeführer auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn A1 in Spreitenbach, Fahrtrichtung Bern, einen von vier Rat- tan-Gartenstühlen, die er auf der Ladefläche seines Fahrzeugs mitführte und nur ungenügend gesichert hatte. Durch die Verkehrsregelverletzung kam es zwar nicht zu einem Unfall mit Sach- oder gar Personenschaden; dies schliesst eine massgebliche (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrs- teilnehmende aber nicht aus. Unzweifelhaft besteht durch einen herunter- fallenden Gegenstand von einem fahrenden Fahrzeug eine sehr ernstzu- nehmende Gefahr. Dies gilt nicht nur für den Bereich auf der Autobahn an sich, sondern auch für den auf die Autobahn führenden Beschleunigungs- streifen, zumal die Verkehrsteilnehmenden dort üblicherweise stark be- schleunigen und gleichzeitig mehrere Aspekte gleichzeitig berücksichtigen müssen. Nebst dem Beschleunigen muss sich die fahrzeugführende Per- son auf die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren, ohne die weiteren Verkehrsteilnehmenden zu behindern, und darauf achten, wie sich die Fahrzeuge verhalten, die sich bereits auf der Autobahn befinden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.285 vom 14. Dezember 2016, Erw. II/5.2). Dadurch bestand zumindest eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, durch den Stuhl getroffen zu werden oder diesem nur unkontrolliert oder nicht mehr rechtzeitig ausweichen zu können. Eine solche Situation stellt für alle Verkehrsteilnehmenden eine nicht unerhebliche Sicherheitsgefahr dar, weil sie erfahrungsgemäss zu Unfällen mit Personen- oder Sach- schaden führen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es dabei nicht zu, dass es sich lediglich um einen herabfallenden Gegenstand von geringer Grösse gehandelt hätte. Die von ihm angeführten Masse (Breite 57.5 cm, Tiefe 61 cm, Höhe 88 cm) zeigen, dass die – entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, S. 21) – nicht ausreichend gesicherten Stühle eine beacht- liche Grösse aufwiesen, die geeignet ist, erhebliche Schäden anzurichten, wenn es aufgrund des Verlusts der Ladung zu unkontrollierten Brems- oder Ausweichmanövern kommt. Dasselbe gilt auch mit Blick auf deren an- gebliches Gewicht von 4.8 kg (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.381 vom 17. Januar 2013, Erw. II/4.4.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben 400 m vor der Raststätte Würenlos auf dem Pannenstreifen anhielt, um die Ladung zu kontrollieren, nachdem zwei andere Fahrzeuge gehupt hatten (vgl. Rapport der Kantons- polizei Aargau vom 8. Juli 2022, S. 2). Er war somit zumindest auf einer - 11 - kurzen Strecke auf der Autobahn unterwegs, ohne dass die drei restlichen Stühle ausreichend gesichert gewesen wären. Dabei ist es wohl dem Zufall zu verdanken, dass sich lediglich einer der vier Stühle aus dem Spannset löste und von der Ladefläche fiel. Auch dadurch wurde angesichts der ho- hen Geschwindigkeiten, die erfahrungsgemäss auf der Autobahn gefahren werden, eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmenden ist durch die ungenügende Sicherung und das Herunterfallen der Ladung somit insgesamt – ungeachtet der an- geblich guten Sichtverhältnisse – nicht mehr als leicht und damit als mittel- schwer zu qualifizieren. 4. 4.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter stets kumulativ ein Verschulden der fahrzeugführenden Per- son voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass die straffällige Per- son die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht sie das De- likt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die betroffene Per- son die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ein leichtes Verschulden – das neben einer geringen Gefährdung kumula- tiv gegeben sein müsste, damit eine Widerhandlung als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eingestuft werden könnte – liegt vor, wenn der fahrzeugführenden Person, die sich im Verkehr grundsätzlich richtig ver- hält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel un- glücklicher Umstände zurückzuführen ist (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 16a SVG mit Hinweisen). Hingegen ist ein mittelschweres Verschulden anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für die Durchschnittslenkerin oder den Durchschnittslenker erkennbar sein muss- te, dass dadurch Dritte gefährdet werden können. Ein mittelschweres Ver- schulden liegt insbesondere dann vor, wenn der fahrzeugführenden Person mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 16b SVG mit Hinweisen). 4.2. Da bereits die Geringfügigkeit der Gefährdung verneint wurde, braucht die für eine leichte Widerhandlung kumulative Voraussetzung eines bloss leichten Verschuldens nicht zusätzlich geprüft zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 4.3.6). Dementspre- - 12 - chend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, das Verschulden des Be- schwerdeführers konkret zu qualifizieren, indem sie sinngemäss feststellte, es treffe ihn zumindest ein leichtes Verschulden (angefochtener Entscheid, Erw. III/5b). Dass sein Verschulden als leicht einzustufen sei, wird vom Be- schwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde, S. 21). Dabei ist es ohne Belang, dass er nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehan- delt hat, zumal Fahrlässigkeit für die Annahme eines schuldhaften Han- delns ausreicht. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Qualifi- kation des Verschuldens, da aufgrund der nicht mehr leichten Gefährdung so oder anders keine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG mehr vorliegt. 5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht mehr von einer leichten, sondern einer mittelschweren Gefährdung der Verkehrssicherheit auszu- gehen ist. Dass den Beschwerdeführer ein (zumindest leichtes) Verschul- den trifft, steht dabei fest. Damit liegt – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschrif- ten gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei lediglich wegen einer "banalen Übertretung" verurteilt worden, weshalb keine mittelschwere Widerhandlung vorliegen könne (Be- schwerde, S. 21, 23), ist darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019). Sein Einwand geht daher fehl. 6. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob der vom Strassenverkehrsamt verfügte und durch Ent- scheid des DVI bestätigte Entzug des Führerausweises für immer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG rechtmässig ist. 6.2. Im angefochtenen Entscheid wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG seien vorliegend erfüllt, nachdem der Führerausweis des Beschwerdeführers zuletzt gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG bis zum 7. Dezember 2018 entzogen gewesen sei und bis zum Vorfall vom 25. Juni 2022 weniger als fünf Jahre vergangen seien. Der vom Strassenverkehrsamt verfügte Entzug für immer entspre- che den rechtlichen Vorgaben und für einen abweichenden Ermessensent- scheid zugunsten des Beschwerdeführers bestehe kein Raum (angefoch- tener Entscheid, Erw. III/6). - 13 - 6.3. Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit des Entzugs für im- mer in Frage. Im Wesentlichen macht er dabei geltend, die Behörden hät- ten ausser Acht gelassen, dass zwei von vier Vorfällen aus den Jahren 2007 und 2012 längst verjährt seien. Wäre er 2016 auf der Autobahn um 1 km/h weniger schnell gefahren, wäre damals lediglich eine mittelschwere und keine schwere Widerhandlung angenommen worden. Danach habe er sich während sechs Jahren wohl verhalten. Der aktuelle Vorfall vom Juni 2022 stehe ausserdem nicht im Zusammenhang mit einer Geschwindig- keitsüberschreitung oder Alkohol (Beschwerde, S. 21 ff.). 6.4. Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG sieht vor, dass der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für immer – mindestens aber für fünf Jahre (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG) – entzogen wird, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren u.a. nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Diese Rechtsfolge ist bei gegebenen Vorausset- zungen zwingend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_204/2020 vom 29. April 2020, Erw. 2.3; 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015, Erw. 2.2; 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015, Erw. 5). Beim Führerausweisentzug für immer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG handelt es sich um einen Siche- rungsentzug, da dieser auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.2 mit Hinweisen; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kom- mentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 der Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG; RÜTSCHE/W EBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 16b SVG). Die Voraussetzung eines in den vorangegangenen fünf Jahren bestehen- den, in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ergangenen gesetzlichen Sicherungsentzugs ist vorliegend klarerweise erfüllt. Dem Beschwerdefüh- rer, dessen automobilistischer Leumund erheblich getrübt ist, war der Füh- rerausweis mit Verfügung vom 23. November 2016 wegen einer (wieder- holten) schweren Widerhandlung in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG per sofort auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, entzogen worden. Die Wiedererteilung des Führerausweises erfolgte mit Verfügung vom 7. Dezember 2018. Die betreffende Mass- nahme endete somit weniger als fünf Jahre vor der hier zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung vom 25. Juni 2022. Aufgrund deren Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung ist der Führerausweis des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nun obligatorisch für immer zu entziehen. Dieser Entzug, der die Gewährleistung der Verkehrssicher- heit bezweckt, erfolgt zwingend für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren, die – abgesehen von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG) – nicht unterschritten werden darf (Urteile des Bundesgerichts 1C_523/2017 vom 20. März 2018, Erw. 3.5; 1C_204/2017 - 14 - vom 18. Juli 2017, Erw. 2.6). Eine mildere Massnahme ist im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2020.232 vom 4. September 2020, Erw. II/5.4; WBE.2016.56 vom 27. April 2016, Erw. II/7.3). Der Führerausweisentzug für immer mag dem Beschwerdeführer als un- verhältnismässige Massnahme erscheinen, ist aber eine vom Gesetzgeber mit Blick auf die Sicherheit im Strassenverkehr gewollte Folge des Kaska- densystems (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.3.3) und die Konsequenz aus ei- ner langen Kette an zum Teil schwerwiegendem verkehrsregelwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers. Angesichts des aktuellen Vorfalls vom 25. Juni 2022, der zur Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG führt, steht zweifellos fest, dass sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr gerade nicht tadellos verhalten hat. Unerheblich ist daher, dass er sich seit dem Vorfall vom 7. August 2016, der zum letzten Führerausweisentzug geführt hatte, während fast sechs Jahren im Strassenverkehr nichts mehr zuschul- den kommen liess. Einerseits war er in dieser Zeitspanne während rund zwei Jahren ohnehin nicht fahrberechtigt, weshalb er diesbezüglich keinen (positiven) fahrerischen Leumund aufweisen kann, andererseits ist bei der Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG einzig entscheidend, ob der Füh- rerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren infolge eines gesetzlichen Sicherungsentzugs entzogen war, was hier klarerweise der Fall ist. Daher ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier relevant wäre, ob die Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2012 angeblich verjährt seien. Dasselbe gilt in Bezug auf den – spekulativen – Einwand des Beschwerdeführers, wonach ledig- lich eine mittelschwere Widerhandlung vorgelegen hätte, wenn er 1 km/h weniger schnell gefahren und diesfalls im Rahmen der Verfügung vom 23. November 2016 kein Entzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG er- folgt wäre; die damals ergangene Verfügung kann im vorliegenden Verfah- ren nicht mehr in Frage gestellt werden. Sein Argument, wonach der aktuelle Vorfall nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung stehe, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Das Gesetz trifft in Absatz 2 von Art. 16a–c SVG – mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG – keine Unterscheidung danach, welches konkrete Verkehrsdelikt einer Widerhandlung zugrunde liegt. Insbesondere setzt die Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG nicht voraus, dass die aktuelle Widerhandlung mit der vorgängigen Widerhand- lung vergleichbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018, Erw. 3.3). Nachdem dem Beschwerdeführer ange- sichts der Anwendung von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG infolge des aktuellen Vorfalls vom 25. Juni 2022 von Gesetzes wegen die Fahreignung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG abgesprochen wird, ist auch das verkehrs- psychologische Gutachten vom 26. November 2018 im vorliegenden Ver- fahren von vornherein unbeachtlich. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. - 15 - 6.5. Unter den gegebenen Umständen ist der Führerausweisentzug für immer die gesetzlich vorgeschriebene Massnahme für die vom Beschwerdeführer begangene mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, von welcher die Verwaltungsbehörde nicht abweichen darf. Diese Mass- nahme ist angesichts der vom Gesetzgeber in den Art. 16 ff. SVG getroffe- nen Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips – aus objektiver Sicht – als für den Beschwerdeführer zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018, Erw. 4). Eine Wiedererteilung des Führerausweises ist nach Massgabe von Art. 23 Abs. 3 SVG frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer dereinst glaubhaft machen kann, dass die Vo- raussetzungen für den Entzug (gesetzlich vermutetes Fehlen der charak- terlichen Fahreignung) weggefallen sind. Dem Antrag des Beschwerdefüh- rers, wonach statt eines Entzugs für immer eine Verwarnung anzuordnen sei, kann somit nicht entsprochen werden. 7. Zusammenfassend ergibt sich im Sinne einer Gesamtwürdigung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug ge- mäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind und die verfügte Entzugs- dauer für immer (respektive für mindestens fünf Jahre) gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 26. September 2022 einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da aufgrund des Vorfalls nicht von berechtigten Zweifeln an seiner Verkehrs- tauglichkeit ausgegangen werden könne und daher nicht einzusehen sei, dass eine Gefährdung für Dritte bestehen solle (Beschwerde, S. 25). Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der auf- schiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Ent- scheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 49 zu § 44 aVRPG). - 16 - Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesent- lichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf ei- nen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 325.00, gesamthaft Fr. 1'825.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Strafakten (nach Rechtskraft dieses Urteils) an: die Staatsanwaltschaft Baden - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG). Aarau, 22. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang