5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. C. vom 27. Oktober 2022 ist demzufolge abzuweisen. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend - 14 - fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.