Diese bei einem heutigen Austritt zu erwartenden erheblich negativen Folgen für die Gesundheit sowie berufliche und soziale Zukunft des noch erwerbstätigen Beschwerdeführers wären für ihn belastender und würden einen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit. Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht daher erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung in der PDAG, die eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung darstellt, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Belastung der Familie des Beschwerdeführers, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist.