4.3. Wie vom Klinikvertreter sowie dem psychiatrischen Gutachter übereinstimmend geschildert, benötigt der Beschwerdeführer zur weiteren Verbesserung und Stabilisierung seines psychischen Zustandes eine neuroleptische Behandlung. Deren Einstellung ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Vor einem Klinikaustritt muss zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung und Betreuung organisiert werden, sodass die kontinuierliche Einnahme der neuroleptischen Medikation sichergestellt ist.