dass der Beschwerdeführer nicht nur behandlungsbedürftig, sondern auch behandlungsfähig war. In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände ist das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 27. Oktober 2022 im Interesse des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig war.