Eine ambulante Behandlung war mangels Krankheitseinsicht ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die erhebliche Belastung des unmittelbaren familiären Umfeldes, insbesondere der beiden noch kleinen Kinder (Jg. […] und […]) des Beschwerdeführers, welche besonders vulnerabel sind bezüglich der vorliegenden Umstände. Nachdem die stationären Behandlungen in der Klinik im August/September 2021 und Mai 2022 eine Besserung und Stabilisierung des Zustandsbildes bewirkt hatten (Austrittsbericht 1, S. 3 f sowie Austrittsbericht 2, S. 3), durfte im Zeitpunkt der Klinikeinweisung schliesslich auch angenommen werden, - 11 -